23.06.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Neuaufnahme in ein Programm der Städtebauförderung 2024 für den Stadtteil Oberrotweil – Information über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen

Für den Stadtteil Oberrotweil soll im Jahr 2024 ein Antrag auf Neuaufnahme in ein Programm der Städtebauförderung gestellt werden. Der Gemeinderat der Stadt Vogtsburg i. K. hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.06.2023 folgenden Beschluss gefasst:

Der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen und die Einholung von Stellungnahmen im Sinne der §§ 139, 141 BauGB wird über das folgende näher bezeichnete Gebiet „Stadtkern II Oberrotweil“ beschlossen.

Das Untersuchungsgebiet wird entsprechend dem Lageplan vom 27.02.2019 mit Stand vom 17.05.2023, der Bestandteil des Beschlusses ist, begrenzt. Den Lageplan können Sie hier einsehen. Der Lageplan ist zudem ab sofort im Bauamt der Stadt Vogtsburg im Kaiserstuhl, Bahnhofstraße 20 in 79235 Vogtsburg-Oberrotweil, öffentlich ausgelegt und kann während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag 8:00 – 12:00 Uhr, Dienstag 14:00 – 18:30 Uhr) eingesehen werden.

Anträge zur Aufnahme in das Untersuchungsgebiet werden unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme fachlich geprüft und dem Gemeinderat zur Entscheidung bezüglich einer möglichen Aufnahme in das förmlich fest zu legende Sanierungsgebiet vorgelegt.

Der Beschluss ist nach § 141 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung ortsüblich bekanntgemacht. Auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB wird hingewiesen.

Hinweise:

  1. Der Beschluss über die vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.
  2. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis 500 € wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i. V. m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).

Bei Rückfragen stehen Ihnen Frau Federer oder Frau Thimm vom Bauamt der Stadt Vogtsburg i.K. gerne zur Verfügung.

Vogtsburg im Kaiserstuhl, den 23.06.2023
Benjamin Bohn
Bürgermeister